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Gastgeberaufnahmevertrag
Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
1. Wird ein Zimmer oder eine Ferienwohnung bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt, so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen. Wir empfehlen die schriftliche Bestätigung von Mieter und Vermieter. 2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen daraus. -Verpflichtungen des Vermieters ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten. -Verpflichtung des Mieters ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bereitstellung der Mietsache zu bezahlen. Eine einseitige Kündigung ist nicht möglich! 3. Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten. 4. Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Sollte eine anderweitige Vergabe des Zimmers nicht möglich gewesen sein, hat der Gast für den Ausfall aufzukommen Wir geben hierzu folgende Empfehlung: Bei Stornierung wird grundsätzlich ein Mindestbetrag von €30,- fällig. Bei Stornierung bis 31 Tage vor Anreise 20% Bei Stornierung bis 3 Tage vor Anreise 70% bis 22 Tage vor Anreise 30% bis 3 Tage vor Anreise 80% bis 14 Tage vor Anreise 50% Rückgabe bei Ticketing 100% bis 7 Tage vor Anreise 60% Wichtig: Verbindlich ist das von Ihrem Gastgeber abgegebene Angebot, selbst wenn es von den Angaben im Gastgeberverzeichnis abweicht. Haftungsausschluss Alle hier aufgeführten Angaben beruhen auf den von den Betrieben gelieferten Unterlagen. Für Vollständigkeit, Richtigkeit, Satzfehler etc. wird keine Gewähr übernommen. Reiserücktrittversicherung Was international schon längst üblich, gehört bei vielen leider immer noch zur Ausnahme: Die Reiserücktrittversicherung. Sie kostet nicht viel und erspart unnötigen Ärger. Informationen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung.